Allgemeine Geschäftsbedingungen - Möhring Media & Consulting

1. Anwendungsbereich

Diese AGB sind geltend für die dem Fotografen Konstantin Möhring – Möhring Media – (auch „Fotograf“ genannt) und Dritten Mitwirkenden Parteien (auch „Mitwirkende“ genannt) durch Kunden (auch „Auftraggeber“ genannt) erteilten Aufträge und jegliche mit dem Fotografen vereinbarte Verträge („Fotograf“ und „Auftraggeber“ gemeinsam auch „Parteien“ genannt). Die Verträge kommen durch ein Angebot des Fotografen und die schriftliche Bestätigung der jeweiligen Offerte durch den Auftraggeber zustande.

 

Diese AGB sind geltend auch für jegliche weitere zukünftige Geschäftsbeziehungen der Parteien, selbst wenn Sie nicht erneut ausdrücklich in die spätere Vereinbarung aufgenommen und sofern nicht ausdrücklich abweichende zwischen den Parteien schriftliche Regelungen getroffen werden.

 

Diese AGB gelten als vereinbart mit Bestätigung der Offerte oder Unterzeichnung des Vertrages durch den Auftraggeber der diesen nicht schriftlich widerspricht.

 

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

 

Der Fotograf behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen treten unmittelbar mit der Veröffentlichung auf seiner Website in Kraft.

 

 

2. Definitionen

Fotografische Arbeit: Der Ausdruck „fotografische Arbeit“ bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Auftraggeber gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit. Die von den Parteien vereinbarte fotografische Arbeit kann über das Erstellen von Aufnahmen hinaus Zusatzleistungen des Fotografen wie Bildbearbeitung, Speicherung, Bildergalerie oder Druck umfassen.

 

Fotograf: Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff umfasst auch die Rolle als Fotodesigner.

 

Auftraggeber: Der «Auftraggeber» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt. Der Begriff «Auftraggeber» bezieht sich in diesen AGB auf Personen beider Geschlechter.

 

Parteien: Die «Parteien» sind der Fotograf und der Auftraggeber.

 

Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar: Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten-)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

 

 

3. Ausführung der fotografischen Arbeit

Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Auftraggebers bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit vollumfänglich dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu. Reklamationen betreffend die Bildauffassung sowie die künstlerisch-technische Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der fotografischen Arbeit gegeben hat.

 

Von den erstellten Aufnahmen wählt der Fotograf die vereinbarte Anzahl nach eigenem Ermessen aus, führt eine allgemeine Bildoptimierung durch und überlässt die Exemplare der fotografischen Arbeit dem Auftraggeber per Datenübertragung (Filehosting Dienst) oder auf einem Speichermedium.

 

Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.

 

Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.

 

Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

 

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Falls der Auftraggeber mit dem Fotografen vereinbart hat, dass der Fotograf ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zusendet, gehen die Risiken des Transports auf den Auftraggeber über. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

 

 

4. Honorar

 Für die Herstellung der fotografischen Arbeiten gilt das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und ist – vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung der Parteien – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
 

Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars bleiben die gelieferten fotografischen Arbeiten (inkl. deren Rechte) im Eigentum des Fotografen. Dem Auftraggeber ist eine Nutzung der fotografischen Arbeiten diesfalls nicht gestattet. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftraggeber über. In Ausnahmefällen können die Parteien vereinbaren, dass der Auftraggeber bereits ausgeführte fotografische Arbeiten während des noch laufenden Auftrages nutzen darf, das Honorar jedoch erst nach Abschluss aller fotografischen Arbeiten durch den Fotografen in Rechnung gestellt wird und durch den Auftraggeber zu zahlen ist.

 

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Ausführung der fotografischen Arbeiten Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene fotografische Arbeiten.

 

Kommt es bei Auftragsproduktionen zu einer Überschreitung des gebuchten Zeitraums, so erhöht sich das Honorar des Fotografen im angemessenen Umfang.

 

Verschiebt der Auftraggeber einen Aufnahmetermin weniger als zwei Tage vor dem vereinbarten Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen (z.B. Honorar) nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Stornierungs-Entschädigung in der Höhe von 50% des Honorars, welches für die Ausführung des ausgefallenen Aufnahmetermins geschuldet wäre. Der Fotograf kann zusätzlich auch Schadenersatzansprüche geltend machen (z.B. Mietkosten für Material o. Ä.). Diese Regel gilt auch dann, wenn ein Aufnahmetermin weniger als zwei Tage vor seinem Beginn infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen auf ein späteres Datum verschoben wird.

 

Ist der Fotograf für einen bestimmten Termin oder Zeitraum gebucht worden und wird dieser vom Auftraggeber:

  • weniger als sieben Tage vor Abhalten des vereinbarten Termins oder Beginn des vereinbarten Zeitraums abgesagt, so behält der Fotograf den Anspruch auf 50% des vereinbarten Honorars.
  • weniger als zwei Tage vor Abhalten des vereinbarten Termins oder Beginn des vereinbarten Zeitraums abgesagt, so behält der Fotograf den Anspruch auf 75% des vereinbarten Honorars.
  • weniger als 24 Stunden vor Abhalten des vereinbarten Termins oder Beginn des vereinbarten Zeitraums abgesagt, so behält der Fotograf den Anspruch auf 100% des vereinbarten Honorars.

 

Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Fotografen vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so sind 50% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Fotografen zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Fototermins nicht erstattet.

 

 

5. Haftung

Der Fotograf haftet für sich und Mitwirkende, einschliesslich einer Mangelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfarlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.

 

Der Auftraggeber hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum der fotografischen Arbeit schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

 

 

6. Rechte Dritter

 Wenn der Auftraggeber dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so versichert der Auftraggeber, dass diese Personen ihre Einwilligung zum Fotografiert-Werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes erteilt haben.
 

Wenn der Auftraggeber dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessendem Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

 

Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu der dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden konnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

 

Wenn der Auftraggeber dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so versichert der Auftraggeber, dass diese Personen ihre Einwilligung zum Fotografiert-Werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes erteilt haben.

 

Wenn der Auftraggeber dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessendem Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

 

Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu der dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

 

 

7. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Auftraggeber, dem Fotografen dafür eine angemessene Entschädigung des geschuldeten Honorars zu bezahlen.

 

Nur der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die fotografische Arbeit zu vervielfältigen oder Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

 

Der Auftraggeber hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk (z.B. «Alle Rechte bei …»). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine angemessene Entschädigung für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit.

 

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

 

 

8. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

 Das Urheberrecht an den fotografischen Arbeiten steht dem Fotografen nach Massgabe des URG zu.
 

Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Auftraggeber das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen etc.

 

Der Fotograf darf die fotografische Arbeit im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden. Dazu hat der Fotograf jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen wie Fachmagazine für Fotografie), bei Ausstellungen oder Messen und bei Gesprächen mit potenziellen Auftraggebern auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit als Referenz hinzuweisen.

 

 

9. Datenschutz

Der Fotograf bearbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der anwendbaren Daten- Schutz Bestimmungen. Die personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer) werden von dem Fotografen in dem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt.

 

Der Fotograf ist berechtigt, diese Daten an beauftragte Dritte – z.B., aber nicht begrenzt auf, Steuerberater oder Rechtsanwälte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, damit die geschlossenen Verträge erfüllt werden können. Sofern dies zur Klärung oder Vertragserfüllung erforderlich ist, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass diese beauftragte Dritte den Kontakt zum Auftraggeber per E-Mail und/oder Telefon aufnehmen dürfen.

 

Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Beauftragung durch den Auftraggeber bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und fotografische Arbeiten – ausser zur Eigennutzung – nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers zu verwenden.

 

 

10. Schlussbestimmungen

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

 

Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung getroffen.

 

 

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 Auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
 

Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen, auch bei Lieferungen ins Ausland.

Konstantin Möhring
Blumenbergstrasse 51
3013 Bern